Siehe Ausnahmen nach  35c Absatz 1 (in Verbindung mit Absatz 2) sowie die Ausnahme nach Absatz 8:

(1) Die  35 und 35a gelten nicht fr Befrderungen von entzndbaren Gasen nach  35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden,

1. die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,

2. deren Summe der Wanddicken der metallenen Auenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet,

3. deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und

4. deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdn-Sthlen bestehen.

(2) Fr die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverstndigen oder Technischen Dienstes nach  14 Absatz 4 zu besttigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nr. 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter.

[...]

(8)  35 Absatz 2 gilt nicht fr Befrderungen von entzndbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 ( 35b Tabelle laufende Nummer 2).